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   RG, 13.07.1933 - VIII 106/33   

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https://dejure.org/1933,445
RG, 13.07.1933 - VIII 106/33 (https://dejure.org/1933,445)
RG, Entscheidung vom 13.07.1933 - VIII 106/33 (https://dejure.org/1933,445)
RG, Entscheidung vom 13. Juli 1933 - VIII 106/33 (https://dejure.org/1933,445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der zum Ersatz veruntreuter Gelder Verpflichtete einwenden, daß der Geschädigte, wenn die Gelder vereinbarungsgemäß bei einer bestimmten Bank angelegt worden wären, infolge Zusammenbruchs der Bank nur einen Teil erhalten haben würde?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Koblenz, 26.10.2006 - 6 U 175/06

    Sittenwidrige Schädigung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des

    Die von der neueren Rechtsprechung favorisierte vermittelnde Ansicht - im Gegensatz zur ständigen Rechsprechung des Reichsgerichts, die die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen generell ablehnte (vgl. RGZ 141, 365; 169, 117) - hat sachverhaltsspezifische Fallgruppen entwickelt, bei denen ausnahmsweise hypothetische Verläufe zu berücksichtigen sein sollen (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. o. Vorb v § 249 Rdn. 98 ff m. w. N.).
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Nach der seit der Entscheidung RGZ 141, 365 ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts war die bloße hypothetische Schadensursache, die mit dem schadenstiftenden Vorgang nicht im Zusammenhang stand, außer Betracht zu lassen.
  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten

    Diese nach anfänglichem Schwanken (vgl RGZ 1, 66; RGZ 5, 248; RGZ 44, 331; RGZ 95, 87) wiederholt ausgesprochene und seit der Entscheidung RGZ 141, 365 beibehaltene Rechtsprechung (vgl RGZ 144, 80; RG HRR 1934 Nr. 1019; RGZ 144, 348; RG HRR 1935 Nr. 106; RG HRR 1935 Nr. 1008; RG DR 1939, 1007; RG DR 1940, 1629; RGZ 169, 117) stand im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung (Dernburg, Die Schuldverhältnisse, Erste Abteilung, 1899, S 65; Endemann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts Bd. 1 S 734; Traeger: Der Kausalbegriff in Straf- und Zivilrecht 1904, S 263; RGRKom 9. Aufl Vorbein 3 vor § 249; Staudinger-Werner 9. Aufl Vorbem IV 4 vor § 249).
  • BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54

    Rechtsmittel

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung mit dem Grundsatz vereinbar ist, daß der Umfang des Schadens grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Sachverhandlung zu bestimmen ist (BGHZ 10, 6 [10 unten]), oder ob sie durch die Erwägung getragen werden könnte, daß die Klägerin hier bereits am 15. Oktober 1943 einen mit dem Mietvertrag in Zusammenhang stehenden Ersatzanspruch erworben hätte und deshalb in ihrem Vermögensstand durch ein späteres hypothetisches Ereignis nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. die Kritik von Neumann-Duesberg zu RGZ 141, 365 in JZ 1955, 263 [265 1. Sp.]).
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